Allgemeine Geschäftsbedingungen

Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Verträge, die zwischen dem Kunden und dem Peschel Lackiererei-Meisterbetrieb geschlossen wurden.

 

I. Allgemeines, ausschließliche Geltung unserer AGBs

Der Kunde erkennt mit der Auftragserteilung die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen an. Vertragsgrundlage für von uns übernommene Aufträge sind die nachstehenden Bedingungen. Entgegenstehende oder von den nachfolgenden Bedingungen abweichende AGBs des Kunden sind nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich schriftlich vereinbart sind.

Die nachfolgenden AGBs gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Geschäftsbedingungen abweichender Bedingungen des Kunden die Lieferung oder Leistung an den Kunden vorbehaltlos ausführen.

 

II. Angebot, Angebotsunterlagen, Kostenvoranschlag, Vertragsschluss

1) Unsere Angebote sind freibleibend.

2) Wünscht der Kunde eine verbindliche Preisangabe, so bedarf es eines schriftlichen Angebotes oder Kostenvoranschlags. Hieran sind wir vier Wochen gebunden, soweit nicht eine kürzere Bindungsfrist vereinbart wird.

3) Die für die Erstellung des Angebots/Kostenvoranschlags erbrachten Leistungen können dem Kunden nur dann berechnet werden, wenn dies im Einzelfall schriftlich vereinbart ist. Wird aufgrund des Kostenvoranschlags ein Auftrag erteilt, so werden die Kosten für den Kostenvoranschlag mit der Auftragsrechnung verrechnet.

4) Gegenüber dem Kunden gilt, dass der von ihm unterzeichnete Auftrag ein bindendes Angebot ist. Wir sind berechtigt, dieses Angebot innerhalb von zwei Wochen durch Überreichung oder Zusendung einer Auftragsbestätigung anzunehmen oder dem Kunden innerhalb dieser Frist die vertragliche Leistung zu erbringen.

5) Der Umfang der Lieferung oder Leistung und der Gesamtpreis richten sich nach den Angaben in der Auftragsbestätigung. Wir geben grundsätzlich keine Garantie, sofern sie nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart sind.

6) Tritt der Kunde nach Vertragsabschluss vom Vertrag zurück oder löst er sich anderweitig vom Vertrag, so haben wir einen Anspruch auf pauschalierten Schadensersatz in Höhe von 15 % des Preises oder der vereinbarten Vergütung. Der Schadensersatz ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn von uns ein höherer oder von Kunden einen geringerer Schaden nachgewiesen wird.

7) Der Kunde ermächtigt uns, Unteraufträge zu erteilen, welche nicht in unserem Betrieb ausgeführt werden können. Der Kunde ermächtigt uns ferner, Überführungsfahrten durchzuführen. Notwendige Überführungsfahrten gehen zu Lasten des Auftraggebers. Bei notwendigen Überführungsfahrten haftet der Auftragnehmer nicht für Schäden die durch Verschleiß, Alter oder verdeckte Mängel die Funktionsfähigkeit beenden oder eine Reparatur erforderlich machen.

8) Wir sind berechtigt, bei Auftragserteilung eine angemessene Vorauszahlung zu verlangen.

 

III. Preise, Zahlungsbedingungen, Rücktritt

1) Unsere Preise bei gewerblichen Kunden sind Nettopreise. Die Mehrwertsteuer wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in ihr gesondert ausgewiesen. Für Verbraucher geben wir Endpreise an. Wir behalten uns das Recht vor, unsere Preise entsprechend zu ändern, wenn in frühestens vier Monaten nach Abschluss des Vertrages deutliche Kostensenkungen oder Erhöhungen eintreten, insbesondere bei außerhalb unserer Kontrolle stehender Preisentwicklungen (zum Beispiel Transportkosten, bei Material oder Herstellungskosten unserer Lieferanten, u. a.). Diese werden wir auf Verlangen nachweisen.

2) Mit der Ablieferung oder der Abnahme des Auftragsgegenstandes und der Aushändigung der Rechnung ist der Preis sofort zur Zahlung fällig. Abweichende Regelungen sind schriftlich zu vereinbaren. Bei Rechnungen für Verbraucher geben wir Zahlungsziele an.

3) Wir sind bei Verzug berechtigt, Verzugszinsen nach den gesetzlichen Regelungen zu verlangen. Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

4) Soweit der Kunde seiner Zahlungspflicht nicht nach Fälligkeit vollständig nachkommt, sind wir berechtigt, nach erfolglosem Ablauf einer ihm gesetzten angemessenen Frist vom Vertrag zurückzutreten.

5) Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Kunde nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

6) Wenn eine berechtigte Mängelrüge geltend gemacht wird, dürfen Zahlungen des Kunden von ihm nur in einem Umfange zurückgehalten werden, die in einem angemessenen Verhältnis zu den aufgetretenen Mängeln stehen.

 

IV. Lieferung, Fertigstellung, Abnahme und Erfüllung

1) Unsere Liefer- und Fertigstellungstermine sind grundsätzlich nur annähernd und unverbindlich. Sie sind nur dann verbindlich, wenn sie schriftlich entsprechend bezeichnet wurden. Der Beginn des von uns angegebenen Liefer- oder Fertigstellungstermins setzt die Abklärung einer technischen Frage voraus. Ändert oder erweitert sich der Umfang gegenüber dem ursprünglichen Auftrag, dann haben wir dem Kunden unter Angabe der Gründe einen neuen Fertigstellungstermin zu nennen.

2) Wir haften bei Sach- und Vermögensschäden nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

3) Wir erfüllen unsere Liefer- oder Leistungsverpflichtung dadurch, dass wir dem Kunden die Fertigstellung des Auftragsgegenstandes an unserem Geschäftssitz anzeigen. Wünscht der Kunde die Überführung des Auftragsgegenstandes, erfolgt dies auf seine Kosten und Gefahr.

4) Die Abnahme des Auftragsgegenstandes durch den Kunden erfolgt in unserem Betrieb, soweit nichts anderes vereinbart ist.

5) Der Kunde ist verpflichtet, den Gegenstand innerhalb von einer Woche ab Zugang der Fertigstellungsanzeige abzuholen. Bei Auftragsarbeiten, die innerhalb eines Arbeitstages ausgeführt werden, verkürzt sich die Abholfrist auf zwei Arbeitstage. Bei Abnahmeverzug können wir die ortsübliche Aufbewahrungsgebühr berechnen. Der Gegenstand kann unserem Ermessen nach auch anderweitig aufbewahrt werden. Kosten und Gefahren der Aufbewahrung gehen vollständig zu Lasten des Auftraggebers.

 

V. Sachmängelhaftung, Verjährung

1) Der Kunde hat den Gegenstand unverzüglich auf Sachmängel zu untersuchen. Geschieht dies nicht, gilt diese als vertragsgemäß geliefert. Mängelansprüche des Unternehmers setzen voraus, dass er seiner Untersuchungs- und Rügepflicht ordnungsgemäß nachgekommen ist. Gegenüber Verbrauchern gilt dies nur für offensichtliche und ohne weiteres erkennbare Mängel.

2) Bei nicht rechtzeitiger Anzeige ist die Geltendmachung des Gewährleistungsanspruchs insoweit ausgeschlossen. Dies gilt nicht gegenüber Verbrauchern. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung der Mängelrüge.

3) Soweit ein Mangel des Auftragsgegenstandes vorliegt, leisten wir bei einem Unternehmer für Mängel zunächst nach unserer Wahl Gewährleistung durch Nachbesserung. Im Falle der Mängelbeseitigung tragen wir die dazu erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeit- und Materialkosten, aber nur soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass der Gegenstand nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde.

4) Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen für Mängelansprüche, wenn uns oder unseren Vertretern oder Erfüllungsgehilfen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit trifft oder wir schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzen. Liegt keine vorsätzliche oder grob fahrlässige Vertragsverletzung vor, ist die Schadensersatzhaftung aber in diesen Fällen auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden beschränkt. Bei Verbrauchern gelten ausschließlich die gesetzlichen Bestimmungen zum Schadensersatz. Bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie arglistigen verschweigen von Mängeln oder der Übernahme einer Garantie für Beschaffenheit der Sache bleiben sämtliche gesetzlichen Rechte des Kunden unberührt.

5) Mängelansprüche des Kunden verjähren in einem Jahr ab Abnahme des Auftragsgegenstandes. Ist der Kunde ein Verbraucher, so verjähren die Mängelansprüche nach den gesetzlichen Bestimmungen. Werden auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden arbeiten nur behelfsmäßig ausgeführt, so übernehmen wir hierfür keine Gewährleistung. Dies gilt insbesondere bei der – auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden – oberflächlichen Beseitigung von Rostschäden, die anschließend überlackiert werden. Unvermeidbare optische Beeinträchtigungen, die aus Alterungsprozessen, Teillackierungen und anderen technisch nicht vermeidbaren Umständen resultieren, stellen keinen Sachmangel dar.

 

VI. Eigentumsvorbehalt, Zurückbehaltungsrecht und Pfandrecht

1) Soweit eingebaute Teile nicht wesentliche Bestandteile des Auftragsgegenstandes geworden sind, behalten wir uns das Eigentum hieran bis zur vollständigen Bezahlung vor.

2) Wir können die Herausgabe eines Fahrzeugs oder sonstige zu bearbeitende Gegenstände verweigern, bis der Kunde alle seine fälligen Forderungen gegen uns erfüllt hat. Uns steht wegen unserer Forderung ein vertragliches Pfandrecht an den aufgrund des Auftrages in unseren Besitz gelangten Gegenständen zu. Das vertragliche Pfandrecht kann auch wegen Forderungen aus früher durchgeführten Arbeiten, Ersatzteillieferungen oder sonstigen Leistungen geltend gemacht werden, soweit sie mit dem Gegenstand in Zusammenhang stehen. Für sonstige Ansprüche aus der Geschäftsverbindung gilt das vertragliche Pfandrecht nur, soweit diese unbestritten sind oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt und der Gegenstand dem Auftraggeber gehört.

 

VII. Gerichtsstand

1) Für alle Vertragsverhältnisse, auch bei künftigen Leistungen, gilt ausschließlich deutsches Recht, ausgenommen das einheitliche UN-Kaufrecht (CISG).

2) Gerichtsstand für beide Teile ist ausschließlich Worms, sofern nicht gesetzlich zwingend ein anderer Gerichtsstand vorgeschrieben ist.

 

VIII. Salvatorische Klausel

Sollten einzelne oder mehrere Bestimmungen der vorliegenden AGB durch Gesetz oder Sonderregelung unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bedingungen nicht berührt. Es gestern vielmehr, soweit gesetzlich zulässig, eine der ungültigen Bestimmungen möglichst nahe kommende als vereinbart.